Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Altmärker Fleisch und Wurstwaren GmbH, Altmärkerplatz 1, 39576 Stendal

1.0 Geltungsbereich

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im Geschäfts-verkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen nur zu diesen AGB, die durch Auftragserteilung Vertragsbestandteil werden. Unsere AGB sind auch wirksam, wenn wir uns – im Rahmen einer laufenden Geschäftsbe-ziehung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen.

1.3 Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Geschäftsbe-dingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit wir unse-re ausdrückliche vorherige Zustimmung zu deren Einbeziehung in Text-form erteilen und sind nur für den Einzelfall bindend.

1.4 Alle Vertragsabreden, Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen der Textform bzw. der Bestätigung in Textform durch uns.

2.0 Angebote, Vertragsabschluss, Vertragsunterlagen

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Kunden kommen daher erst mit unserer Auftragsbestätigung (auch Rechnung oder Lieferschein) in Textform zustande.

2.2 Unsere Angebote sind 14 Tage ab Angebotsdatum gültig.

2.3 Die in unseren Prospekten, Preislisten oder den zum Angebot gehören-den Unterlagen enthaltenen Angaben und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie ausdrück-lich als verbindlich bezeichnet werden. Bestimmte Produkteigenschaften werden damit nicht zugesichert.

2.4 Unsere Außendienstmitarbeiter oder Vertreter sind zum Abschluss von Verträgen nicht bevollmächtigt.

2.3 Unsere Angebotsunterlagen unterliegen dem Eigentums- und Urheber-recht. Sie dürfen Wettbewerbern nicht zugänglich gemacht werden.

3.0 Preisstellung, Kostenelementeklausel

3.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und Verpackung inklusive Transport bis zur ersten eben-erdigen Tür des Kunden.

3.2 Soweit nach Vertragsschluss eintretende Entwicklungen der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen unsere Selbstkosten bei der Erbringung unserer Leistungen unmittelbar beeinflussen, sind wir berechtigt, den ur-sprünglich vereinbarten Preis anzupassen. Dies gilt insbesondere für Steigerungen von Lohn-, Fracht- und Materialpreisen.

3.3 Ist ein bestimmter Verkaufspreis nicht ausdrücklich vereinbart, so gilt un-ser am Tag der Lieferung gültiger Listenpreis.

4.0 Lieferung und Versand

4.1 Der Versand erfolgt ab Werk, unversichert und – sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist – ohne unsere Gewähr für die Auswahl der bil-ligsten Versandart. Soll die Ware versichert werden, werden die dadurch entstehenden Kosten dem Kunden belastet.

4.2 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware dem mit dem Ver-sand beauftragten Transporteur übergeben wird. Dies gilt auch bei Transport der Ware durch unsere Leute. Bei Selbstabholung geht die Ge-fahr mit der Übergabe auf den Kunden über.

4.3 Verzögert sich die Versendung bzw. die Abholung bestellter Waren aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr spätestens mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Kunden auf diesen über.

4.4 Die von uns angegebenen Lieferfristen sind keine Fixtermine, soweit nicht in Textform anders ausdrücklich vereinbart. Mit Ausnahme von wirksam vereinbarten Fixterminen stehen die vereinbarten Lieferzeiten unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Liefe-ranten. Dies gilt nicht, wenn die nicht rechtzeitige Belieferung durch un-seren Lieferanten von uns zu vertreten ist.

4.5 Für die Einhaltung der Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht recht-zeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferzeiten mit der Meldung der tatsächlich bestehenden Versandbereitschaft als eingehalten.

4.6 Höhere Gewalt und sonstige nicht vorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung vorüberge-hend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Schwierigkeiten bei der Materialbeschaf-fung, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an oder Ausfall von Transportmitteln, Sperrung oder Behinderung der Transportwege, behördliche Anordnungen u.a.m. -, berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen, maximal 14 Werktage andauernden Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann von uns unter angemessener Fristsetzung die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern. Erklären wir uns innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist nicht, so kann der Kunde zurücktreten. Ist ein Fixgeschäft vereinbart, so bleiben die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Kunden von den vorstehenden Regelungen unbe-rührt. Soweit ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis vorliegt, können wir und der Kunde, auch wegen eines noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurücktreten, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein.

4.7 Befinden wir uns in Lieferverzug und will der Kunde vom Vertrag zurück-treten, so hat er uns zuvor in Textform eine angemessene Frist zur Leis-tung von mindestens 2 Wochen zu setzen.

4.8 Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. Beanstandungen von Teillieferungen ent-binden nicht von der Pflicht, die Restmenge der bestellten Ware ver-tragsgemäß abzunehmen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des noch nicht ausgelieferten Teiles der Bestellung kann dem Anspruch auf Be-zahlung einer Teillieferung nicht entgegengehalten werden.

5.0 Zahlungsbedingungen, Verzug

5.1 Unsere Rechnungen sind bei Erhalt der Ware sofort ohne Abzüge fällig. Maßgeblich ist der Tag des Zahlungseingangs bei uns. Ein anderes Zah-lungsziel, Skonto und/oder sonstige Nachlässe bedürfen gesonderter Vereinbarung in Textform. Erfolgt die Lieferung in Teilleistungen, sind entsprechend der Rechnungslegung Teilzahlungen zu erbringen.

5.2 Kommt der Kunde in Verzug, können wir Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, pauschale Mahnkosten in Höhe von 10,00 € je Mahnung sowie einen etwa weitergehenden Verzugs-schaden geltend machen. Dies gilt auch für Teillieferungen oder bei ei-nem vorzeitigen Gefahrübergang. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, die pauschalen Mahnkosten seien überhaupt nicht entstanden oder tatsächlich wesentlich niedriger als die Pauschale.

5.3 Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, über-schuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kredit-würdigkeit des Kunden rechtfertigen.

Außerdem sind wir bei Zahlungsverzug des Kunden – nach unserer Wahl – berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen von Vorauszah-lungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenser-satz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die uns obliegende Leistung zu verweigern. Außer-dem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.

5.6 Ein Recht zur Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, wie sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrags-verhältnis beruht.

5.7 Die Annahme von Schecks können wir ablehnen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sons-tigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar zu zah-len. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. besteht für uns nicht.

6.0 Leistungsverweigerungsrecht

6.1 Wird nach Vertragsabschluss eine erhebliche Gefährdung unseres An-spruches auf die uns zustehende Gegenleistung erkennbar, so können wir die Leistung verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist setzen, in der er nach seiner Wahl Zug um Zug gegen Lieferung entwe-der die Gegenleistung zu erbringen oder vor der Lieferung Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung der Zahlung bzw. der Sicherheitsleistung oder nach fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zu-rückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

6.2 Nach Auslieferung der Ware sind wir im Falle einer erheblichen Gefähr-dung des Anspruches auf die uns zustehende Gegenleistung berechtigt, die Ware nach vorheriger Ankündigung zurückzunehmen und hierzu auch den Betrieb des Kunden zu betreten und die Ware in unseren Be-sitz zu nehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Der Kun-de kann die Herausgabeverpflichtung durch vorherige Stellung einer Si-cherheitsleistung in Höhe unseres Zahlungsanspruches abwenden.

7.0 Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der geliefer-ten Ware vor.

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist ver-pflichtet, die Vorbehaltsware für die Zeit nach dem Gefahrübergang ge-gen die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Beschädigung durch Feuer, Wasser, Diebstahl und Ausfall von Kühlanlagen zu versi-chern. Der Kunde ist ferner verpflichtet, die Gefahr des Unterganges, des Verlustes und der Beschädigung der Vorbehaltsware auf dem Trans-portwege zu versichern. Bei Verlust, Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich zu informieren und uns auf Verlangen sämtliche die Vorbehaltsware betreffende Schadenunter-lagen, insbesondere Schadengutachten, zur Verfügung zu stellen, uns bestehende Versicherungen bekanntzugeben und uns nach seiner Wahl entweder den Versicherungsschein oder aber einen vom Versicherer für unsere Vorbehaltswaren ausgestellten Sicherungsschein zur Verfügung zu stellen.

7.3 Die Vorbehaltswaren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußert werden. Die Berechtigung zur Veräußerung erlischt bei Zah-lungsverzug, Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden. Dem Kunden ist es nicht gestattet, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kre-ditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu wahren und seinerseits einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren.

7.4 Der Kunde tritt uns schon jetzt alle Forderungen bzw. Surrogate ab, die ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer erwachsen; er bleibt jedoch bis auf Widerruf zur Einziehung der Forde-rung auf eigene Kosten ermächtigt. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Auf Verlangen hat der Kunde uns die Schuldner der abgetretenen Forde-rungen sowie die Art und Höhe der Forderungen zu benennen und uns alle zur Durchsetzung der Forderung erforderlichen Unterlagen auszu-händigen. Wir sind nach entsprechender Vorankündigung gegenüber dem Kunden berechtigt, die Forderungsabtretung gegenüber dem Dritt-schuldner offenzulegen. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung abzutreten.

7.5 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit einer anderen Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen sei-ne Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Preises als abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

7.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

7.7 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Maßnahmen durch Dritte, sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.

7.8 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. Insoweit gelten wir als Hersteller gemäß § 950 BGB. Bei Verarbeitung, Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen ver-arbeiteten Ware zu. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns an-teilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.

8.0 Rügeobliegenheiten

8.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer un-verzüglich in Textform Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die An-zeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige in Textform unver-züglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

Die vorstehend geregelte Frist für Mängelrügen findet keine Anwendung, wenn wir hinsichtlich des zu rügenden Mangels eine vertragliche Garan-tie für Mangelfreiheit abgegeben haben oder gegen uns ein Schadens-ersatzanspruch beruhend auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines Menschen geltend gemacht wird.

8.2 Versäumt der Kunde die rechtzeitige Mängelrüge, so führt dies auch zum Ausschluss in Folge des Mangels entstandener deliktischer Ansprüche des Kunden. Dies gilt nicht, wenn die Ansprüche auf einem zumindest grob fahrlässigen Verhalten unsererseits oder unserer Verrichtungsgehil-fen beruhen. Ferner gilt der Ausschluss nicht für Ansprüche, die auf das Produkthaftungsgesetz gestützt werden oder die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines Menschen beruhen.

9.0 Gewährleistung, Haftung und Verjährung

9.1 Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels verjähren nach ei-nem Jahr gerechnet ab Ablieferung der Sache. Für Schadensersatzan-sprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrläs-sigen Pflicht-verletzung durch uns beruhen, gilt die gesetzliche Verjäh-rungsfrist. Soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gel-ten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zu-stimmung einzuholen.

9.2 Als Beschaffenheit der Ware gelten nur unsere eigenen Angaben als vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung, öffentliche Anpreisungen und Äußerungen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Ver-schleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge feh-lerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Ände-rungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehen-den Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9.3 Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangelfreier Ware. Schlägt die Mangelbe-seitigung zweimal fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der Nacherfüllung ha-ben wir nur die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Transport- und Wegekosten gehen nur dann zu unseren Lasten, wenn die Verbringung der Ware an einen an-deren Ort als den Erfüllungsort dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.

9.4 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Wir haben nur die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Transport- und Wegekosten gehen nur dann zu unseren Lasten, wenn die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.

9.5 Im Übrigen haften wir, ausgenommen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Pflichtverletzungen unserer Erfül-lungsgehilfen.

9.6 Für Folgeschäden eines Sachmangels ist unsere Haftung der Höhe nach für jeden Pflichtverstoß auf einen Betrag von 500.000,00 € beschränkt, sofern wir eine für den Schadenfall dem Grunde nach eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung mit einer für den Schadenfall zur Verfügung ste-henden Versicherungssumme in Höhe von mindestens 500.000,00 € nachweisen. Gleiches gilt für unsere Haftung für Schäden wegen einer schuldhaften Nebenpflichtverletzung. Treten im Rahmen eines Verkaufs-vertrages oder eines sonstigen Geschäftes mehrere Schäden auf, die auf derselben Ursache beruhen, z. B. die Belieferung mit mehreren Stücken mit demselben Mangel innerhalb eines Kaufvertrages, so gilt dies als einheitlicher Verstoß. Auf Wunsch des Kunden kann eine höhere Versi-cherungssumme auf dessen Kosten abgeschlossen werden. In diesem Fall erhöht sich die Haftungshöchstgrenze entsprechend.

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn unsere Haftung auf Vorsatz oder Arglist oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht

– für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz,
– für vertragliche Ansprüche wegen solcher Mängel, für deren Abwe-senheit wir vertraglich eine Garantie übernommen haben oder
– für gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche, die auf der Ver-letzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit ei-nes Menschen beruhen.

Insoweit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Höhe nach unbeschränkt.

9.7 Unsere Gewährleistung und Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen für Mängel, die auf Mängel der vom Kunden gelie-ferten Rezepturen, Materialien oder Erzeugnisse beruhen, es sei denn, dass die Mangelhaftigkeit der vom Kunden gelieferten Rezepturen, Mate-rialien oder Erzeugnisse von uns infolge grober Fahrlässigkeit nicht er-kannt wurde.

Wurde eine Erstmusterprüfung vom Kunden durchgeführt, ohne dass Mängel uns gegenüber unverzüglich gerügt wurden, ist unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – für solche Mängel ausgeschlossen, die bei sorgfältiger Erstmusterprüfung hätten festgestellt werden können.

Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn unsere Haftung auf Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht

– für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz,
– für vertragliche Ansprüche wegen solcher Mängel, für deren Abwe-senheit wir vertraglich eine Garantie übernommen haben oder
– für gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche, die auf der Ver-letzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit be-ruhen.

Insoweit bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

9.8 Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

10.0 Besondere Produkthinweise

10.1 Frische und geräucherte Fleisch- und Wurstwaren sind sofort nach Erhalt in geeignete Kühlräume zu verbringen. Konserven sind stets gekühlt zu lagern und vor Nässe zu schützen. Die Mindesthaltbarkeitsdauer ergibt sich für jeden Artikel aus unserer Produktspezifikation. Sie setzt eine sachgerechte Lagerung voraus.

10.2 Abgepackte Waren werden von uns ohne Preisauszeichnung geliefert. Der Kunde hat darauf zu achten, dass sie entsprechend der Verordnung über Preisangaben ausgezeichnet werden.

11.0 Verarbeitung im Kundenauftrag

11.1 Für Verträge, die die Verarbeitung von Fleisch durch uns im Kundenauf-trag zum Gegenstand haben, gelten ergänzend zu unseren allgemeinen Bedingungen die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.

11.2 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden beträgt 1 Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. Haben gegen uns ge-richtete Gewährleistungsansprüche Schadensersatz wegen der Verlet-zung des Lebens, der Gesundheit, des Körpers oder der Freiheit eines Menschen zum Inhalt, bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen. Ferner bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben, von uns infolge Vorsatz oder gro-ber Fahrlässigkeit zu vertreten ist oder wir eine Garantie für die Beschaf-fenheit des Werkes übernommen haben.

11.3 Bedarf unsere Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften oder auf-grund einer ausdrücklich zu treffenden vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme, so wird hierfür folgendes vereinbart: Unsere Leistung gilt spä-testens als abgenommen, wenn

– die von uns bearbeitete Sache durch den Auftraggeber an einen Dritten verkauft oder zur Nutzung überlassen wird;
– die von uns bearbeitete Sache mit Billigung des Auftraggebers ver-arbeitet oder mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird;
– oder die von uns bearbeitete Sache über eine Erprobung hinaus entweder vom Auftraggeber oder von Dritten mit Billigung des Auf-traggebers genutzt wird.

11.4 Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Sachen zu. Wir können unser vertragliches Pfandrecht auch wegen For-derungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend machen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammen-hang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt sind und der Auftragsgegenstand dem Auftrag-geber gehört.

12.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort für die Vertragspflichten beider Vertragsteile ist unser Ge-schäftssitz Hansestadt Stendal.

12.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Geset-ze über den internationalen Kauf beweglicher Waren.

12.3 Unser Sitz ist ausschließlicher Gerichtsstand, soweit der Kunde Voll-kaufmann ist, ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ein Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnli-cher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

13.0 Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Beabsichtigte Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilen wir dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform mit. Die Zustimmung des Kunden zu den Änderungen gilt als erteilt, wenn uns der Kunde seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwer-dens der Änderungen in Textform anzeigt. Auf diese Genehmigungswir-kung weisen wir ihn in unserer Mitteilung nach Satz 1 ausdrücklich hin.

14.0 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Best-immungen hiervon nicht berührt. In diesem Fall soll eine Bestimmung gelten, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Ziel mög-lichst nahekommt.

Stand: 01.02.2021